Entwurf eines Gesetzes über gute Mobilität für Alle im Lande Bremen
Stand 21.05.2026
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Inhalt:
Artikel 1 – Bremisches Gesetz für gute Mobilität (BremGM)
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz fasst die Ziele einer nachhaltigen und gemeinverträglichen „guten Mobilität für Alle“ in der Freien Hansestadt Bremen (Land Bremen) zusammen und steuert ihre Umsetzung durch landesrechtliche und kommunale Planung sowie Maßnahmen der Stadtgemeinde Bremen und der Seestadt Bremerhaven.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Qualität der Mobilität sowie ihre Sozial-, Umwelt- und Klimaverträglichkeit zu steigern und die Verkehrsverlagerung zu einem Umweltverbund zu fördern. Mobilität in Bremen und Bremerhaven soll unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und persönlichen Mobilitätsbeeinträchtigungen sowie von Lebenssituation, Herkunft oder individueller Verkehrsmittelverfügbarkeit gewährleistet werden (gute Mobilität für Alle). Das Gesetz soll es dem Land Bremen und seinen Gemeinden ermöglichen, die Verkehrsinfrastrukturen und den öffentlichen Raum gemäß der oben genannten Zwecksetzung und den in § 3 bestimmten Zielen zu gestalten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
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Der Begriff Barrierefrei ist gemäß § 5 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz [vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 608, 610), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)] anzuwenden.
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Fußverkehr bezeichnet das Zufußgehen sowie die Fortbewegung unter Nutzung besonderer Fortbewegungsmittel nach § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung [vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32)].
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Radverkehr bezeichnet die Fortbewegung mit Fahrrädern und Elektrofahrrädern im Sinne des § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [vom 26. April 1993 (BGBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199)] sowie die Fortbewegung mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung [vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199)], sofern diese Verkehrsflächen für den Radverkehr nutzen.
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Motorisierter Individualverkehr (MIV) ist die Fortbewegung mit motorisierten Fahrzeugen, bei denen Nutzende in der Bestimmung der Zeit und der Route der Fahrt frei sind.
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Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist der Verkehr im Sinne des § 1 BremÖPNVG [vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 317), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)].
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SUMP (Plan für nachhaltige urbane Mobilität) ist ein Dokument für die strategische Mobilitätsplanung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1679.
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Umweltverbund bezeichnet die Verkehrsmittel Fußverkehr, Radverkehr, ÖPNV sowie Carsharing.
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Verkehrsinfrastruktur umfasst alle Einrichtungen, die Voraussetzung für den Einsatz von Verkehrsmitteln sind (zum Beispiel: Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Schienen, Tunnel, Haltestellen, Parkplätze).
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Verkehrsmittelwahl meint die Aufteilung des Verkehrs auf verschiedene Gruppen von Verkehrsmitteln und den Fußverkehr, auch als Modal Split bezeichnet, und ergibt sich aus dem individuellen Mobilitäts-verhalten als Verkehrsmittelwahl je Weg.
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Wirtschaftsverkehr ist der Transport von Personen oder Gütern, der mit geschäftlicher oder dienstlicher Zielsetzung erfolgt. Wirtschaftsverkehr umfasst sowohl den Personenwirtschaftsverkehr als auch den Güterverkehr zwischen Wirtschaftseinheiten. Personenwirtschaftsverkehr ist Verkehr in Ausübung des Berufes wie zum Beispiel bei Dienstreisen oder für die Erfüllung von Werk- oder Dienstverträgen.
§ 3 Ziele
(1) Die Pläne und Maßnahmen nach diesem Gesetz werden so aufgestellt und umgesetzt, dass sie die Klimaziele des Landes Bremen im Allgemeinen und konkret im Sektor Verkehr entsprechend der Festlegung nach § 1 Abs. 5 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz zu erfüllen geeignet sind und damit bis 2038 klimaneutrale Mobilität ermöglichen. Das Land Bremen leistet damit einen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2021/1119 und Verordnung (EU) 2018/842.
(2) Alle Pläne und Maßnahmen nach diesem Gesetz verfolgen das Ziel der möglichst weitgehenden Verlagerung der zurückgelegten Wege weg vom motorisierten Individualverkehr hin zum Umweltverbund, auch zugunsten der effizienteren Nutzung des öffentlichen Straßenraumes. Dazu ist bis 2038 eine Reduktion des MIV-Anteils am Modal Split für die Stadtgemeinden um mindestens15%alle 5 Jahre zu erreichen. Daraus ergeben sich folgende Ziele und Zwischenziele für den MIV-Anteil am Modal Split der Stadtgemeinden:
(3) Alle Pläne und Maßnahmen nach diesem Gesetz verfolgen die Vision Zero: Im Land Bremen sollen Verkehrsunfälle mit schweren Personenschäden stetig abnehmen.
(4) Zur Erfüllung der Pflichten des § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz des Bundes [vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47)] enthalten Pläne nach diesem Gesetz Maßnahmen zur Herstellung barrierefreier Haltestellen, so dass bis 31.12.2028 mindestens 10 %, bis 31.12.2033 mindestens 40% und bis 31.12.2038 mindestens 95% der Haltestellen im Land Bremen entsprechend ausgebaut sind.
§ 4 Pläne für nachhaltige urbane Mobilität
(1) Die Gemeinden Bremen und Bremerhaven werden verpflichtet, für ihr Gemeindegebiet einen Plan für nachhaltige urbane Mobilität (SUMP) in integrierter, verkehrsmittelübergreifender Betrach-tung als zentrales Planungsinstrument zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes jeweils durch Beschluss der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung aufzustellen.
(2) Die SUMP sind erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen oder zu aktualisieren und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren. Die erste Aktualisierung nach sechs Jahren enthält einen aktuellen Umsetzungsbericht im Sinne des Absatz 7. Sie sind unter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1679 zu erstellen. Das gilt auch für die Aktualisierung. Die Zielsetzungen dieses Gesetzes sind bei Aufstellung zusätzlich zu beachten. Die Gemeinden müssen sich zum Zwecke der Zielerreichung abstimmen. Der SUMP ist ein Plan im Sinne des § 35 Abs. 2 Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung [vom 24. Februar 2010 (BGBl.I Seite 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl.I Seite 3370)].
(3) Bis zur Fertigstellung bzw. Aktualisierung des SUMP prüfen und ergreifen die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, des geltenden Fachrechts und der verfügbaren Haushaltsmittel geeignete Schritte, um Maßnahmen zur Zielerreichung frühzeitig vorzubereiten oder umzusetzen.
(4) Jeder SUMP muss als strategisches Planungsinstrument konkrete, priorisierte Maßnahmenvorschläge zur Erreichung der Ziele nach § 3 enthalten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Zuständigkeiten, haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und fachrechtlichen Verfahren. Die Maßnahmenvorschläge umfassen insbeson-dere:
Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1679 an Pläne für nachhaltige urbane Mobilität, insbesondere Artikel 41 und Anhang V, sind bei der Planaufstellung, Auswahl von Maßnahmen und Überwachung der Zielerreichung zu berücksichtigen.
(5) Jeder SUMP enthält Teilkonzepte, eine Priorisierung von Maßnahmen, eine Kostenschätzung und Vorschläge zur Finanzierung seiner Umsetzung, und im Hinblick darauf auch eine Einschätzung zu den Möglichkeiten einer gemeindlichen Abgabe (§ 5). Der Senat wird ermächtigt,Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der SUMP im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Der auf Grundlage des § 6 BremKEG [vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 124), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)] eingerichtete Sachverständigenrat prüft beide SUMP im Rahmen des Verfahrens nach §§ 38 ff. UVPG [vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Seite 94), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I Seite 3370)] individuell und gemeinsam unter Hinzuziehung von auf Mobilitätsfragen spezialisierten Sachverständigen darauf, ob die Ziele des § 3 mit den festgelegten Maßnahmen erreichbar sind. Nach der Beschlussfassung nach Abs. 1 nimmt er innerhalb von 3 Monaten erneut Stellung.
(7) Der Senat prüft auf Grundlage der Stellungnahmen nach Absatz 6 innerhalb eines Monats, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen der SUMP zur Zielerreichung geeignet sind, und leitet das Prüfergebnis unmittelbar der Bremischen Bürgerschaft zu. Sollte ein SUMP die Ziele des § 3 nicht zu erreichen geeignet sein, fordert der Senat Nachbesserungen in Form der Festlegung zusätzlicher Maßnahmen.
(8) Die Gemeinden berichten jeweils zum 31.12. alle zwei Jahre nach Vorlage oder Aktualisierung des SUMP über den Stand der Umsetzung und der Zielerreichung. Der Senat prüft unter Hinzuziehung des Gremiums nach Absatz 6, ob auf dieser Grundlage die Ziele des SUMP voraussichtlich erreicht werden, und übt zur Zielerreichung seine Rechts- und Fachaufsicht aus, soweit ihm diese gesetzlich zustehen. Soweit nach dem Ergebnis dieser Prüfung rechtlich zulässige Nachsteuerungs-maßnahmen erforderlich sind, hat eine Aufforderung oder Anordnung zur Prüfung, Vorbereitung oder Umsetzung weiterer Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Umsetzungsberichts zu ergehen.
(9) Zur Erhöhung der Transparenz und Akzeptanz der beiden SUMP und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erstellt und unterhält die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung des Landes eine öffentliche Internetseite, die die für die Aufstellung, Umsetzung und Überprüfung der Zielerreichung relevanten, bei öffentlichen Stellen vorhandenen oder nach geltendem Recht zu erhebenden Daten so enthält, dass sie für die Bevölkerung und Wirtschaft nutzbar sind (Open Data). Sie enthält auch einen Zeitstrahl für beide SUMP und ihre Umsetzung. Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten in einer Rechtsverordnung zu regeln.
(10) Der SUMP ist bei allen öffentlichen Planungs- und Genehmigungsentscheidungen mit voraus-sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen zu berücksichtigen und die Ziele dieses Gesetzes möglichst zu fördern.
§ 5 Prüfung fahrscheinfreier ÖPNV-Nutzung
Das Land Bremen strebt im Sinne des § 2 Abs.1 BremÖPNVG die fahrscheinfreie Nutzung des zudem umfassend ausgebauten ÖPNV an. Die Gemeinden prüfen gemeinsam mit dem Senat parallel zur Erstellung der SUMP und vorliegender Kostenschätzungen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob Abgaben zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 erforderlich sind. Der gemeinsame Prüfbericht wird der Öffentlichkeit vorgelegt und dieser schriftlich und mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Artikel 2 – Änderung des BremÖPNVG
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 317, 340), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem öffentlichen Personennahverkehr wird bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt. Die Ziele, Pläne und Maßnahmen des BremGM sind zu beachten und zu fördern.“
2.Nach § 4 wird ein neuer § 4a eingefügt:
§ 4a Qualitätsgewährleistung
(1) Die Verkehrsunternehmen gewährleisten, dass ihre Fahrzeuge auch im laufenden Betrieb den Anforderungen an die Sicherheit und die Barrierefreiheit entsprechen und an allen Haltestellen ein barrierefreies Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.
(2) Kann eine mobilitätsbeeinträchtigte Person aufgrund eines Verstoßes gegen Abs. 1 nicht befördert werden, hat sie einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Ersatzbeförderung mit einem Taxi oder Fahrdienst zu der geplanten Zielhaltestelle. Der Anspruch entsteht erstmals für Verstöße, die ab dem ersten Tag des fünfundzwanzigsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten.
- § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs 1 erhält einen neuen Satz 2:
„Der Standard muss eine Qualität aufweisen, die geeignet ist, die im BremGM festgelegten Verlagerungs- und Klimaschutzziele zu erfüllen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Um eine angemessene Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen, ist ein Bedienungstakt anzustreben, der geeignet ist, die Ziele des BremGM und insbesondere die Vorgaben der Pläne für nachhaltige urbane Mobilität nach § 4 BremGM zu erreichen. Die Verkehrsunternehmen gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass ihre Fahrzeuge auch im laufenden Betrieb den Anforderungen an die Sicherheit und die Barrierefreiheit entsprechen.“
Artikel 3 – Änderung des BremLStrG
Das Bremische Landesstraßengesetz (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 341), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674) wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird neu gefasst:
„Planung, Bau, Erhaltung und Unterhaltung von Straßen erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit von Anliegern sowie zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung und der Verwirklichung der Ziele des BremGM.“
2.§ 5 Abs. 1 S.3 wird neu gefasst:
„Soweit die Widmung sich auf den verkehrlichen Gemeingebrauch bezieht, kann sie auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke, insbesondere den Anlieger-, den Lade-, den “Park-and-ride”, den Rad- oder Fußverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt werden.“
- § 7 Abs. 1 wird durch einen neuen Satz 3 ergänzt:
„Die Entwidmung soll auch im Interesse der Anlieger erfolgen, wenn diese im Plan für nachhaltige urbane Mobilität nach § 4 BremGM vorgesehen ist.“
4.§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird am Ende ergänzt:
„…, dabei sind die Festlegungen des Plans für nachhaltige urbane Mobilität gem. § 4 BremGM zu beachten.“
Als Satz 3 wird neu eingefügt:
„Werden Straßen saniert oder neu gebaut, sollen sie entsprechend der Ziele des § 3 BremGM dem Stand der Technik entsprechen.“
Satz 3 wird Satz 4, die weiteren Sätze folgen.
Artikel 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Zur Abstimmung durch das Volk steht ein Gesetzesentwurf für das Land Bremen – das Artikelgesetz „Gesetz über gute Mobilität für Alle im Lande Bremen (BremMobG)", bestehend aus dem neuen Bremischen Gesetz für gute Mobilität (BremGM) und damit direkt im Zusammenhang stehende erforderliche Änderungen an bestehenden Gesetzen des Landes Bremen (Gesetz über den öffent-lichen Personennahverkehr im Land Bremen, BremÖPNVG und Bremisches Landesstraßengesetz, BremLStrG).
Alle Regelungen sind als Normen des Landesrechts anwendbar in der Stadtgemeinde Bremen und der Seestadt Bremerhaven, die nach Artikel 143 der Landesverfassung „jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates“ bilden. Straßen und der öffentliche Straßenraum wie z.B. Geh-/Radwege oder Grünstreifen sind grundsätzlich durch diese Gemeinden zu gestalten und zu unterhalten (§ 11 BremLStrG).
Das neue BremGM und die Änderungen an bestehenden Gesetzen führen zu einer klaren Priorisierung des Umweltverbunds (Fußverkehr, Radverkehr, ÖPNV, geteilte Mobilität) vor dem motorisierten Individualverkehr (MIV) und damit zu einer klimaverträglichen „guten Mobilität für Alle“. Dies ist nicht nur zur Erreichung von Klimazielen erforderlich, sondern auch um die absehbaren sozialen Folgen von Maßnahmen auf anderen Gesetzgebungsebenen abzufedern, etwa die vorhersehbar steigenden Treibstoffpreise aufgrund der Einbeziehung des Sektors Verkehr in den EU-Emissionshandel ab 2028. Zudem kann nur eine Priorisierung des Umweltverbunds die Probleme der Alltagsmobilität der Bremischen Bevölkerung angemessen, sozialverträglich und nachhaltig lösen, weil ÖPNV, Rad- und Fußverkehr auf begrenztem Raum deutlich mehr Menschen transportieren können, sie insgesamt weniger Energie verbrauchen, dadurch weniger CO₂ emittieren, und gegenüber einem Auto auch für die Nutzenden deutlich günstiger sind. Die Freiheit, auch weiterhin das Auto zu nutzen, bleibt davon unbenommen. Wenn die Ziele des BremGM erreicht werden, wird die Freiheit durch einen besseren Verkehrsfluss gestärkt.
Das Bremische Klima- und Energiegesetz (BremKEG) setzt sichsektorübergreifendehrgeizige Ziele, um die CO₂-Emissionen bis 2038 um 95% zu senken (gegenüber dem Basisjahr 1990).Für den Sektor Verkehr hatder Senat am 27.06.2023 nach § 1 Absatz 5 dieses GesetzesdieZielekonkretisiert und auf eine Reduktion für das Jahr 2030 um 63% ggü. 1990 festgelegt. Das BremGM übernimmt diese Ziele (§ 3 Abs. 1).Gleichzeitig zielt es darauf, Mobilität als Teil der Daseinsvorsorge gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BremÖPNVG abzusichern und eine umwelt- und klimafreundliche Fortbewegung für alle Menschen – unabhängig von Einkommen, Herkunft, Geschlecht, Alter oder körperlichen Einschränkungen – verlässlich zur Verfügung zu stellen. Eine gute Mobilität für alle ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber die in diesem Gesetz vorgeschlagenen Maßnahmen flankiert mit einer verstärkten Aus- und Hochschulbildung sowie der Gewinnung von qualifiziertenund genügenden Fachkräften, die überdies zu besseren Arbeitsbedingungen als bisher beschäftigt werden müssen.
Es ist wissenschaftlich belegt, dass eine Trans-formation hin zu einer klima- und sozialverträglichen Mobilität nicht allein durch eine Antriebswende, also den Umstieg auf Elektromobilität, erreichbar ist. Erforderlich ist eine gezielte Verkehrsverlagerung zum Umweltverbund und die dafür erforderliche Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raums sowie den Aufbau eines multimodal verknüpften Verkehrsangebots. Konkret muss der motorisierte Individualverkehr (MIV) zurückgehen und die Alternativen (Fuß- und Radverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr und geteilte Mobilität) deutlich umfassender als bisher gestärkt, attraktiver und nutzendenfreundlich gestaltet werden. Repräsentative Umfragen zeigen, dass ungefähr die Hälfte aller Autofahrenden auf einen deutlich ausgebauten, verlässlichen und sicheren Umweltverbund umsteigen würden. Diesen Umstieg mit Push- und Pullmaßnahmen zu fördern, ist das zentrale operative Ziel des Gesetzes (§ 3 Abs. 2).
Zentrales Instrument zur Umsetzung ist der kommunale Plan für nachhaltige urbane Mobilität (SUMP), der durch die Gemeinden aufzustellen ist, § 4 Abs. 1. An bestehende Pläne kann angeknüpft werden, in der Stadt Bremen der Verkehrsentwicklungsplan 2025 mit Teilfortschreibung. Für die Stadt Bremerhaven liegt bislang nur ein verkehrlicher Gesamtplan aus dem Jahr 1995 vor, sie hat aber mit der Entwicklung eines SUMP begonnen. Die Verordnung (EU) 2024/1679 enthält in Artikel 41 für städtische Knoten ausdrückliche Anforderungen an nachhaltige urbane Mobilitätsplanung. Danach ist bis zum 31. Dezember 2027 für jeden städtischen Knoten ein Plan für nachhaltige urbane Mobilität (SUMP) anzunehmen und zu überwachen; außerdem sind städtische Mobilitätsdaten in den Bereichen Nachhaltig-keit, Sicherheit und Zugänglichkeit zu erheben und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei Annahme und Überwachung der SUMP sind die Leitlinien in Anhang V der Verordnung zu berücksichtigen. Das BremGM schafft diese Planungs-, Monitoring- und Datenpflichten daher nicht erstmals, sondern konkretisiert sie landesrechtlich, verbindet sie mit den Zielen nach § 3 und legt ein Verfahren für Aufstellung, Aktualisierung, Berichterstattung und Nachsteuerung fest.
§ 4 legt den verbindlichen Rahmen für die Aufstellung des SUMP durch die beiden Stadtgemeinden fest (§ 4 Abs. 1, 2 und 5) und bestimmt zugleich konkrete Maßnahmen, die im SUMP zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 4). Das Land Bremen überwacht die Umsetzung durch Monitoring und Nachsteuerung (§ 4 Abs. 6–8) und stellt im Sinne der Transparenz die mobilitätsrelevanten Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung (§ 4 Abs. 9).
Die SUMP müssen erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgestellt bzw. aktualisiert, und dannspätestensalle sechs Jahre fortgeschrieben werden. Die Umsetzung und Zielerreichung ist alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls nachzusteuern.
Das Gesetz schafft keine neuen Zuständigkeiten. Auch heute sind die Gemeinden für ihre Straßen und den Straßenraum nach dem Straßen- und Baurecht zuständig, ebenso für die Steuerung der städtischen Entwicklung und auch für die Entwicklung des ÖPNV, außer für den Schienenpersonen-nahverkehr (SPNV), für den nach dem BremÖPNVG das Land Bremen zuständig ist. Das Gesetz ermöglicht auch keine neuen Eingriffe in private Rechte. Die Umsetzung aller relevanten, im SUMP aufgenommenen und priorisierten Maßnahmen, erfolgt über bestehendes Recht wie dieStraßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder das BremLStrG.Änderungen im BremLStrG und BremÖPNVG stellen die notwendige Priorität des Umweltverbunds sicher.
Finanzielle Folgen für das Land Bremen und seine Gemeinden ergeben sich vor allem durch die Erstellung der SUMP und ihrer Überprüfung, sowie der Zurverfügungstellung von Daten. Soweit den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven durch die landesrechtliche Konkretisierung der SUMP-Erstellung, -Fortschreibung, Evaluation, Bericht-erstattung, Abstimmung und Transparenz zusätzliche notwendige Mehrkosten entstehen, sind diese nach dem Konnexitätsgrundsatz des Artikel 146 Absatz 2 der Landesverfassung vom Land Bremen auszugleichen. Dies betrifft nur solche Mehrkosten, die über bereits bestehende unions-, bundes- oder landesrechtliche Pflichten hinausgehen. Bereits unabhängig vom BremGM bestehende Verpflichtungen, insbesondere zur Erstellung und Überwachung von SUMP, zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit oder zur Bereitstellung mobilitätsbezogener Daten, werden dadurch nicht erstmals begründet. Bestehende Förderkulissen für die europarechtlich vorgesehenen SUMP sind zu berücksichtigen. Die Umsetzung der SUMP ist – vor allem, wenn Infrastrukturkosten und Verbesserungen im ÖPNV einbezogen würden – kostenintensiv. Maßnahmen zur Zielerreichung sind aufgrund der Ziele des bestehenden Rechtsrahmens jedoch „sowieso“ zu ergreifen und umzusetzen. Die intendiert beschleunigte Umsetzung wird durch vermiedene externe Kosten (Unfälle, allg. Gesundheitskosten, Klimaauswirkungen), geringeren Opportunitätskosten (z.B. weniger Stau) sowie geringerer Infrastrukturkosten und niedrigerem Energiebedarf voraussichtlich volkswirtschaftlich zu Kosteneinsparungen führen. Die Auseinandersetzung mit den Kosten erfolgt am Ende der Gesetzesbegründung. Das BremGM enthält ergänzend in § 5 einen Prüfauftrag für Senat und Gemeinden zur Erhebung von Nahverkehrsabgaben.
Finanzierungsvorschlag
Nach Art. 71 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ist einem finanzwirksamen Volksbegehren ein Finanzierungsvorschlag beizufügen. § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid verlangt dementsprechend, dass der Zulassungsantrag einen ausgearbeiteten und mit Gründen erläuterten Gesetzentwurf enthält, der im Fall der Finanzwirksamkeit den Anforderungen der Landesverfassung entspricht.
Für die Zulässigkeit finanzwirksamer Volksbegehren mit Wirkung für künftige Haushaltspläne sind außerdem Art. 70 Abs. 3 der Landesverfassung sowie § 9 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid maßgeblich. Danach dürfen solche Volksbegehren die Struktur künftiger Haushalte nicht wesentlich verändern, müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Haushaltsrechts entsprechen und dürfen zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen heranziehen, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind. Volksbegehren über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sind ausgeschlossen.
Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat hierzu entschieden, dass die Gegenfinanzierung in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen ist und dass der Finanzierungsvorschlag konkret, plausibel und nachvollziehbar sein muss; pauschale Hinweise genügen nicht (vgl. BremStGH, Urteil vom 11. März 2024 – St 2/22). Maßgeblich sind dabei nur solche Kosten, die durch die Regelungen des Volksbegehrens selbst mit hinreichender Gewissheit ausgelöst werden. Kosten, die erst durch spätere Haushalts-, Planungs-, Vergabe-, straßenverkehrsrechtliche oder sonstige fachrechtliche Umsetzungsentscheidungen entstehen, sind hiervon zu unterscheiden.
Der vorliegende Finanzierungsvorschlag stellt daher die voraussichtlichen unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs dar und erläutert, wie diese im Rahmen künftiger Haushaltsaufstellungen gegenfinanziert werden können. Er unterscheidet zwischen unmittelbaren zusätzlichen Mehrkosten dieses Gesetzes, ohnehin bestehenden oder bereits anderweitig angelegten Kosten sowie mittelbaren Kosten späterer Umsetzungsentscheidungen.
Der Finanzierungsvorschlag stützt sich auf die der Initiative öffentlich zugänglichen Haushaltsgesetze, Haushaltspläne, Produktgruppenhaushalte und sonstigen öffentlichen Haushaltsunterlagen. Interne Bewirtschaftungsvermerke, vertragliche Bindungen, Zuwendungsbescheide oder ressortinterne Mittelvormerkungen sind der Initiative nicht zugänglich. Der Finanzierungsvorschlag benennt keine neuen Steuern, Gebühren, Beiträge oder Abgaben und setzt keinen Rückgriff auf rechtlich gebundene Haushaltspositionen voraus. Soweit aus Sicht des Senats einzelne Kostenpositionen höher zu bewerten sind, bestimmte Kosten nicht als Sowieso-Kosten berücksichtigt werden können oder eine Deckung innerhalb künftiger Haushaltsaufstellungen nicht ohne Inanspruchnahme rechtlich gebundener Haushaltspositionen möglich sein sollte, wäre dies im Zulassungsverfahren darzulegen.
1. Finanzwirksame Regelungen
Gemäß § 4 BremGM verpflichtet dasLand Bremen, die beiden Stadtgemeinden nachhaltige urbane Mobilitätspläne zu erstellen. Für deren Erarbeitung, Evaluation und regelmäßige Fortschreibung ergeben sich Kosten durch eine externe Vergabe der Konzeptbearbeitung, der Haushaltsbefragung zur Ermittlung des Modal Split sowie erhöhter Personalbedarf bei den für strategische Verkehrsplanung zuständigen Behörden und die diesbezügliche interkommunale Koordination. Es wird prognostiziert, dass für diese zusätzlichen Aufgaben drei Vollzeitstellen im öffentlichen Dienst zu besetzen sind. Für diese wird im Durchschnitt eine Bezahlung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe E13 angenommen. Dies entspricht Mehraufwendungen in Höhe von jährlich insgesamt 240.000 Euro. Die Umsetzungsberichte gem. § 4 Abs. 8 sind durch die o.g. Personalstellen erfasst.
Die Erstellung der nachhaltigen urbanen Mobilitätspläne und Fortschreibung im 6-Jahres-Turnus wird mit ca. 1,5 Mio. Euro brutto kalkuliert. Darin enthalten sind auch die Kosten für die gesetzlich vorgesehene Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit, Kommunikationsmaßnahmen sowie die Durchführung von Beteiligungsformaten. Die Teilnahme an regelmäßig, alle fünf Jahre stattfindenden Haushaltsbefragungen der TU Dresden im Rahmen des Systems repräsentativer Verkehrserhebungen (SrV), verursachen Kosten in Höhe von ca. 275.000 Euro. Die Stadtgemeinde Bremen nimmt an der SrV seit 2008 regelmäßig teil, Bremerhaven hat erst in 2025 eine Haushaltsbefragung durchgeführt und sollte mit Einführung BremGM zukünftig und aufgrund der besseren methodischen Vergleichbarkeit auch an der SrV teilnehmen. Soweit diese Kosten den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als zusätzliche notwendige Mehrkosten entstehen, sind sie nach Artikel 146 Absatz 2 der Landesverfassung vom Land Bremen auszugleichen. Der Finanzierungsvorschlag berücksichtigt daher die zusätzlichen landesrechtlich zurechenbaren Mehrkosten. Nicht erfasst sind Kosten, die bereits unabhängig vom BremGM aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher oder bestehender landesrechtlicher Vorgaben entstehen und daher als Sowieso-Kosten zu behandeln sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Stadtgemeinden als städtische Knoten bereits durch die Verordnung (EU) 2024/1679 zur Erstellung und Überwachung von SUMP verpflichtet sind und hierfür gegebenenfalls Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch nehmen können.
Mehraufwand kann beim Sachverständigenrat entstehen, der nach § 4 (6) BremGM die SUMP prüft und nach § 4 (8) zur Prüfung der zweijährlichen Umsetzungsberichte durch den Senat hinzugezogen wird. Damit ist mit einem Zusatzaufwand von einer Sitzung alle zwei Jahre je Stadtgemeinde, insgesamt also mit einer jährlich zusätzlichen Sitzung des Sachverständigenrats zu rechnen. Da weitere sachverständige Mobilitätsexpert*innen hinzugezogen werden können, ist mit einer geringfügigen Ausweitung der Aufwandsentschädigung gem. § 6 Absatz 6 BremKEG zu rechnen. Als Kostenrahmen werden ca. 10.000 Euro pro Sitzung angenommen.
Zur Sichtbarmachung vom Umsetzungsstand der Maßnahmen des Klimaschutz Aktionsplans für die Bremische Bevölkerung ist ebenfalls eine weitere E13 Stelle (Stufe 3) erforderlich, die insbesondere das bestehende Klima-Dashboard verbessern soll (z.B. auch durch die kartografische Darstellung des Umsetzungsstandes). Daraus entstehen Mehraufwendungen i.H.v. 80.000 Euro. Dies ergibt sich u.a. aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 9 BremGM. Ein effizienter Einsatz dieser Stelle kann dadurch gewährleistet werden, dass ihre Aufgaben mit der nach § 4 Abs. 9 BremGM vorgesehenen Aggregation von Open-Data-Daten aus den verschiedenen Fachämtern und Betrieben verschränkt werden.
Durch die Einführung des § 4a Abs. 2 BremÖPNVG entstehen Kosten hinsichtlich etwaiger Erstattungen, für Personal sowie das einmalige Aufsetzen eines Antragsportals und dessen Pflege und Wartung. Für das einmalige Aufstellen des Portals entstehen Kosten i.H.v. 50.000Euro. Für Wartung und Pflege sind jährliche Kosten von ca. 8.000 EUR anzunehmen. Zur Verarbeitung der Anträge genügt eine neue halbe Sachbearbeiter*innenstelle auf E9a TV-L (Stufe 3), die jährliche Kosten i.H.v. ca. 33.000 Euro bedeutet. Die Erstattungen selbst könnten sich voraussichtlich auf 60.000 Euro jährlich belaufen (bei 2.000 angenommen Fällen à 30 Euro pro Fahrt).
§ 5 Abs. 2 BremÖPNVG sollvor allem zu Takterhöhungen führen. Kosten fallen beim jeweiligen Aufgabenträger an und hängen von der konkreten Nahverkehrsplanung ab, die das Gesetz aber nicht konkret vorgibt. Eine konkrete Kostenschätzung ist nicht möglich.
Zusätzliche Kosten für die jeweils zuständigen Baulastträger können durch die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 2 BremLStrG entstehen, (Sanierung von Straßen nach dem Stand der Technik entsprechen soll). Aktuell wird die Straßenerhaltung regelmäßig so durchgeführt, dass die alte Verkehrsinfrastruktur erneuert, jedoch nicht modernisiert und hinsichtlich Anforderungen nach Regelbreiten oder im Sinne der Barrierefreiheit überprüft und angepasst wird. Die Chance, eine überalterte Infrastruktur zukunftsfähig anzupassen, bleibt damit ungenutzt. Der Investitionsaufwand für die Modernisierung reduziert zukünftige Ausgaben, die durch kostenintensive Pfadabhängigkeiten auftreten (z.B. die bloße Sanierung einer nicht-barrierefreien Bushaltestelle statt notwendiger Neukonzeption, die im Sinne vollständiger Barrierefreiheit ohnehin seit 2022 gemäß PBefG hätte erfolgt sein müssen oder die Anschaffung von teuren Ersatzweichen für eine Tram-Gleisanlage, die absehbar verändert wird und daher doppelt angeschafft werden muss). Allerdings sind Planungskapazitäten erforderlich, um die Anpassungsbedarfe bei Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen. Es wird angenommen, dass für diese zusätzlichen Aufgaben fünf Vollzeitstellen im öffentlichen Dienst zu besetzen sind. Für diese wird im Durchschnitt eine Bezahlung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe E11 angenommen. Dies entspricht Mehraufwendungen in Höhe von jährlich insgesamt 350.000 Euro.
2. Sowieso-Kosten
Im Übrigen betreffen die finanzierungswirksamen Regelungen des Gesetzes Sowieso-Kosten. Das heißt, es handelt sich um:
- Maßnahmen, die aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen sowieso verpflichtend umgesetzt werden müssen, wie z.B. die vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV gemäß PBefG
- die Erstellung von nachhaltigen urbanen Mobilitätsplänen (SUMP) mit der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Daten zur städtischen Mobilität an die EU-Kommission gem. TEN-V
- Maßnahmen und Aufgaben, wie z.B. der Evaluation (inklusive Datenerhebung wie auch regelmäßige Haushaltsbefragungen zur Ermittlung des Modal Split) und Fortschreibung, die gemäß dem Stand der Technik (FGSV) sowie der SUMP-Leitlinien als Praxis der städtischen Verkehrsentwicklungsplanung vorausgesetzt werden können.
- Maßnahmen, die – mit dem Aktionsplan Klimaschutz bzw. dem Handlungskonzept eines SUMP – bereits zur Umsetzung beschlossen wurden, wie z.B. Angebotsverbesserungen im ÖPNV, eine Qualifizierung des Radverkehrsnetzes und ähnliches.
- Open Data:Da Bremen und Bremerhaven SUMP-pflichtige verkehrliche Knotenpunkte gem. EU-Verordnung 2024/1679 (TEN-V) sind, sind die Stadtgemeinden ohnehin dazu verpflichtet, die Mobilitätsleistung indikatorenorientiert zu überwachen. Ebenso verpflichtet die EU-Richtlinie 2023/2661 die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung bestimmter Mobilitätsdaten. Diese Verpflichtung wird in Deutschland durch das Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern umgesetzt, insbesondere über den Nationalen Zugangspunkt (Mobilithek). Ferner verpflichtet die EU Open-Data-Richtlinie 2019/1024 und deren nationale Umsetzung das Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) die öffentliche Verwaltung bereits heute zur Bereitstellung von Daten in offenen, maschinenlesbaren Formaten. Die Erhebung und Veröffentlichung der Daten sind daher als Sowieso-Kosten anzusehen, die bereits anfallen.
3. Gegenfinanzierung
a) Kosteneinsparung durch Erreichung der im Gesetz definierten Ziele
Das BremGM schafft Verbindlichkeit für die Zielerreichung der kommunalen Verkehrsplanung.
Die definierten Ziele tragen selbst zu Kosteneinsparungen bei.
- Durch die Verlagerung vom Kfz-Verkehr auf den Umweltverbund werden Folgekosten des motorisierten Verkehrs vermieden (Studie „Externe Kosten des Verkehrs in Deutschland“, INFRAS 2019 ). Denn rund 95 % der Folgekosten des Verkehrs werden in Deutschland durch den Kfz-Verkehr verursacht. Dazu zählen externe Kosten durch Klimabelastung, Unfälle, Lärm und Luftverschmutzung. So werden durch die Pkw-Nutzung pro Kilometer mit rund elf Cent mehr als dreimal so hohe externe Kosten wie beim Bahnfahren verursacht. Besonders hervorzuheben ist, dass durch die stetige Erhöhung der Verkehrssicherheit volkswirtschaftliche Folgen durch Unfallkosten vermieden werden, die i.d.R. im Zusammenhang mit dem motorisierten Individualverkehr erfolgen.
- Durch eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs sinkt langfristig der Bedarf an kostenintensiven Straßenneubauten, Parkinfrastruktur sowie Instandhaltungsmaßnahmen. Investitionen in den Umweltverbund sind flächeneffizienter und verursachen geringere Infrastrukturkosten pro beförderter Person.
- Eine Stärkung des Rad- und Fußverkehrs trägt zur Gesundheitsförderung der Bevölkerung bei und reduziert langfristig Kosten im Gesundheitssystem.
- Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr haben außerdem einen wirtschaftlichen Mehrwert und zahlen sich mehr als 3-fach aus (Studie „Wertschöpfung ÖPNV“,Initiative Zukunft Nahverkehr 2025 ). Das betrifft z.B. Wertschöpfung im Einzelhandel, Tourismus, im Pendelverkehr und Immobiliensektor.Es beinhaltet aber auch eine sozialpolitische Komponente, denn verbesserte Angebote im Umweltverbund können Haushaltskosten für Mobilität reduzieren, von denen vor allem arme Haushalte überproportional stark betroffen sind (z.B. hohe Vulnerabilität ggü. schwankenden Kraftstoffpreisen). Dies stärkt die Kaufkraft und führt damit zu zusätzlichen positiven wirtschaftlichen Effekten in der lokalen Wirtschaft.
- Durch integrierte Verkehrsplanung auf Grundlage nachhaltiger urbaner Mobilitätspläne können Planungsprozesse effizienter gestaltet und kostenintensive Fehlplanungen vermieden werden.
b) Kosteneinsparung durch Beschleunigung der Zielerreichung
Das BremGM soll dazu beitragen, die Umsetzung zur Zielerreichung zu beschleunigen.
Je früher die für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden, desto geringer fallen Auswirkungen der Teuerungsrate aus. Je länger sich im Gegenzug die Umsetzung von ohnehin erforderlichen Maßnahmen verzögern würde, desto stärker würden Kostensteigerungen greifen. Der Baupreisindex für den Straßenbau ist beispielsweise seit 2000 um gut 120 % gestiegen, alleine zwischen 2021 und 2024 immerhin um über 34 %. Obwohl das Investitionsbudget des Bundes für Verkehrsinfrastruktur seit 2016 um den Faktor 2,5 erhöht wurde, führte dies wegen des starken Anstiegs der Baupreise nicht zu entsprechend höheren Bauleistungen („Risiken für die Umsetzung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität: Kapazitätsengpässe dürften zu Verzögerungen und Preissteigerungen führen“, ZBW 2025 ). Je länger Investitionen aufgeschoben werden, desto stärker schlagen die zu erwartenden Kostensteigerungen zu Buche. Eine Beschleunigung der Umsetzung kann hingegen zur Einsparung von Kosten der öffentlichen Hand beitragen.
Davon betroffen ist in besonderem Maße der barrierefreie Ausbau der Haltestellen. Es handelt sich im Hinblick auf das PBefG um eine rechtliche Verpflichtung zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit und entsprechend, wie auch bereits dargestellt, um Sowieso-Kosten. Je früher die Investitionen stattfinden, desto geringer sind Kostensteigerungen durch die Teuerungsrate.
Durch CO₂Einsparungen im Verkehrssektor werden indirekt Haushaltsmittel eingespart, weil Sanktionszahlungen nach der EU Klimaschutzverordnung für die Verfehlung der Reduktionsziele Deutschlands geringer ausfallen. Nach ersten Berechnungen des Expertenrats für Klimafragen könnten diese für Deutschland in Höhe von 9 bis 55 Milliarden Euro betragen. An diesen prognostizierten hohen Zertifikatsnachkäufen ist Bremen anteilig mitverantwortlich.
c) Weitere Finanzierungsmöglichkeiten
Die nachfolgend genannten Instrumente werden nicht als alleinige Gegenfinanzierung der unmittelbaren Mehrkosten dieses Gesetzes vorausgesetzt, sondern als weitere haushaltspolitische Möglichkeiten für die Finanzierung späterer Umsetzungsentscheidungen dargestellt. Mit demAktionsplan Klimaschutz (2022)wurde der Grundsatz „Verkehr finanziert Verkehr“ vereinbart. Zur Deckung der notwendigen Finanzbedarfe sind alternative Finanzierungsmöglichkeiten erforderlich. Das BremGM verpflichtet zur erneuten Prüfung der Einführung von Nahverkehrs-abgaben. Mit ihrer Einführung bestünde eine alternative Möglichkeit für beide Kommunen zur Finanzierung des Betriebs und erforderlichen Ausbaus des ÖPNV. Dies hat ein vom Senat beauftragtes Gutachten bereits feststellt: „Aus Sicht der Einnahmenpotenziale wäre ein allgemeiner ÖPNV-Beitrag anzustreben“ (Quelle: “Alternative ÖPNV-Finanzierung in der Stadtgemeinde Bremen” aus der Sitzung der städtischen Mobilitätsdeputation vom 15.01.2026 ).
Darüber hinaus ist eine Anhebung der Parkraumbewirtschaftung denkbar, wie sie in zahlreichen anderen Städten vergleichbarer Größenordnung in Europa bereits eingeführt wurde und ebenfalls im vom Senat beauftragten Gutachten empfohlen wird (Quelle ebd.).
Außerdem sollten die Mittel aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes gemäß des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfin-anzierungsgesetz - LuKIFG) konsequent zur Umsetzung der Ziele des BremGM eingesetzt werden und damit einen Beitrag zur Verkehrswende leisten.
Schließlich erkennt der Staatsgerichtshof Bremen mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 (St. 3/24) die Klimakrise als „außergewöhnliche Notsituation“ im Sinne des Art. 131a Abs. 3 BremLV an. Dies ermöglicht unter gewissen Anforderungen an die Begründung die Aufnahme von Krediten unabhängig von der Schuldenbremse für Maßnahmen zur Bewältigung der Klimakrise. Gerade diese Bewältigung ist ein wesentliches Ziel des BremGM.
4. Zusammenfassung und Fazit
Insgesamt ergeben sich aus dem BremMobG bezifferbare unmittelbare jährliche Mehrkosten in Höhe von etwa 781.000 Euro brutto sowie Einmalkosten in Höhe von 50.000 Euro brutto für das Aufsetzen des Antragsportals. Hinzu treten wiederkehrende Kosten von 1.775.000 Euro brutto alle fünf bis sechs Jahre für die Erstellung und Fortschreibung der nachhaltigen urbanen Mobilitätspläne. Die jährlichen Mehrkosten entsprechen damit rund 0,01 % der geplanten Ausgaben im Bremer Landeshaushalt 2025. Die unmittelbaren Kosten des Gesetzes sind damit so begrenzt, dass sie im Rahmen künftiger Haushaltsaufstellungen durch Priorisierung und Umwidmung nicht gesetzlich, vertraglich oder sonst rechtlich gebundener Mittel gedeckt werden können. Die mit dem Gesetz angestrebte rechtliche Verbindlichkeit, Priorisierung und Beschleunigung bereits unions-, bundes- oder landesrechtlich angelegter Maßnahmen entspricht zudem dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, weil sie kostenintensive Verzögerungen, Fehlplanungen und spätere Nachsteuerungsbedarfe vermeiden kann.
Darüber hinaus gehen mit dem BremMobG keine weiteren unmittelbaren Kosten für den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen einher. Es werden keine konkreten finanzwirksamen Maßnahmen angeordnet. Die Beschleunigung der Verkehrswende in Bremen durch die Umsetzung der Maßnahmen hat jedoch zwangsläufig mittelbare finanzielle Auswirkungen für die Stadtgemeinden und das Land Bremen und werden erst mit der Erstellung der SUMP abschätzbar.
Zusammenfassend beschränkt sich die unmittelbare finanzielle Wirkung des BremMobG auf vergleichsweise geringe zusätzliche Personal- und Planungskosten. Die mittelbaren Investitionskosten betreffen überwiegend Maßnahmen, zu deren Umsetzung das Land Bremen und seine Gemeinden bereits aufgrund bestehender gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sind. Das Gesetz führt daher nicht zu einer strukturellen Erweiterung der Haushaltsbelastung, sondern dient der rechtlichen Verbindlichkeit, Priorisierung und effizienteren Umsetzung bereits beschlossener Maßnahmen.
Der Finanzierungsvorschlag erfüllt damit die Anforderungen des Art. 71 Abs. 2 BremLV. Zugleich wird den Anforderungen des Art. 70 Abs. 3 BremLV und des § 9 BremVEG Rechnung getragen, weil die unmittelbaren Mehrkosten begrenzt bleiben, keine wesentliche Veränderung der Struktur künftiger Haushalte bewirken und keine neuen Steuern, Gebühren, Beiträge oder Abgaben eingeführt werden.
Unmittelbare Kosten für Bürger*innen oder Unternehmen entstehen nicht.